Der Grundsatz, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

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Landgericht Itzehoe

Urteil vom 14.02.2014

7 O 66/13

 

 

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.814,47 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins auf 73.318,88 € vom 12.07.2013 bis zum 14.08.2013 und auf 38.814,47 € ab dem 15.08.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 90 % und die Klägerin 10 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Ratenkredit für einen Pkw geltend.

Die beklagte GmbH erwarb bei der Firma xxx Autohaus GmbH & Co.KG in xxx ein Fahrzeug der Marke BMW 530 d zu einem Kaufpreis von 79.800,00 €. Um den Kaufpreis für das Fahrzeug ausgleichen zu können, beantragte die Beklagte am 29. Juli 2011 bei der Klägerin ein Darlehn über 79.800,00 € zuzüglich einer Differenzabsicherung sowie einer Bearbeitungsgebühr von 2.397,24 €, entsprechend 3 % der Darlehenssumme. Der Gesamtdarlehensbetrag von 90.137,86 € war in 35 Raten á 1.546,79 € und einer Rate über 36.000,00 € zu tilgen. Zu den Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K 2.

Nachdem die Beklagte mit den Ratenzahlungen ab April 2012 in Verzug geraten war, ließ die Klägerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2012 die offenen Raten unter Kündigungsandrohung abmahnen. Nachdem es zu keinen weiteren Zahlungen gekommen war, kündigte die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2012 den Darlehensvertrag, teilte nach ihrer Auffassung fällige Gesamtforderung von 77.889,96 € mit und verlangte die Herausgabe des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit sichergestellt und unter dem 19. September 2012 für einen Betrag von 34.827,00 € verkauft.

Mit der Klage macht die Klägerin, zunächst im Mahnverfahren, eine restliche Forderung von 44.080,49 € geltend nebst Zinsen und Rücklastkosten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.080,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19. September 2012 zu zahlen.

Die Beklagte ist säumig.

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht nach Kündigung des Darlehensbetrages die restliche Darlehensvaluta in Höhe von 69.636,64 € sowie die weiteren Raten ab April 2012 von insgesamt 6.187,16 € zu, allerdings gekürzt um die vereinbarte Darlehensgebühr von insgesamt 2.420,04 € einschließlich hierauf in Ansatz gebrachter Zinsen. Denn hinsichtlich der Darlehensgebühr hat die Klägerin das Darlehen nicht ausgekehrt. Die Verrechnung der auszuzahlenden Darlehensvaluta mit der Darlehensgebühr ist insoweit unwirksam. Denn die zugrunde liegende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag einer Bank ist auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten nach § 307 BGB unwirksam.

Die Bestimmung hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht Teil der Hauptleistung des Darlehensnehmers, sondern eine Preisnebenabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bedingungen einer Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Verlangt der Verwender ein Entgelt für eine Tätigkeit, die im Rechtssinne keine Leistung im Interesse des anderen Teils ist oder die nach dem Vertragsinhalt unentgeltlich zu erbringen ist, so unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle (BGH NJW 98, 383; BGH NJW 05, 1275; Nobbe, WM 2008, 185, 186; OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10).

Gemäß § 488 Abs. 1 BGB ist die Hauptleistungspflicht eines Darlehensvertrags das Bereitstellen des vereinbarten Geldbetrags, welche mit der Entrichtung der vereinbarten Zinsen durch den Darlehensnehmer vergütet wird. Damit unterliegen Zinsklauseln als Preishauptabreden nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Die von der Klägerin erhobene Bearbeitungsgebühr ist aber keine solche Zinszahlung. Zwar existiert kein Rechtsgrundsatz, wonach der geschuldete Zins ausschließlich in Form von Raten zu begleichen ist (LG Berlin v. 23.02.2010, Az.: 15 O 102/10). Jedoch liegt der entscheidende Unterschied darin, dass Zinsen sich laufzeitabhängig berechnen, während es sich bei einer Bearbeitungsgebühr um eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung handelt (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10 Urt. v. 21.4.09, XI ZR 55/08). Auch die Beachtung des § 6 PAngV, wonach mit dem Darlehen verbundene Einmalzahlungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einzubeziehen sind, führt hier zu keiner anderen Bewertung.

Die Vorschriften der PAngV normieren lediglich die Pflicht, im Sinne des Verbraucherschutzes sämtliche Kosten des Darlehensvertrags anzugeben. Weitergehende Schlussfolgerungen, welche Positionen hier zur AGB-rechtlichen Preishauptabrede zu zählen sind, lassen sich der PAngV dagegen nicht entnehmen (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10). Mit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr verlangt die Klägerin hier vielmehr ein Entgelt für eine Tätigkeit, welche sie im eigenen Interesse vornimmt. Mit einer darlehensvertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr sollen üblicherweise Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands gedeckt werden. Dazu können Kosten für die Prüfung der Bonität und der Sicherheiten sowie die Kosten des Vertragsabschlusses zählen.

Alle aufgezählten Tätigkeiten nimmt ein darlehensgebendes Kreditinstitut aber nicht als Leistung für ihre Kunden vor, sondern zum Schutz ihrer eigenen Vermögensinteressen (OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09, 6 U 17/09; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Soweit das OLG Celle (Beschluss v. 02.02.2010, Az: 3 W 109/09) der Ansicht ist, die Prüfung von Bonität und Sicherheiten stelle zugleich eine Dienstleistung für den Kunden dar, so wirft das OLG Bamberg (Urteil v. 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10) zu Recht die Frage auf, welches Interesse ein Kunde mit ungünstiger Bonität an einer solchen Überprüfung haben könnte. Die Tatsache, dass solche Prüfungen für einige Kunden den angenehmen Nebeneffekt von günstigeren Konditionen haben, machen sie noch nicht zu entgeltlichen Dienstleistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden.

Die Bearbeitungsgebühr hält der materiellen Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Erhebung im Rahmen des Formularvertrags ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 146, 377; BGHZ 180, 257, BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260 ). Insoweit führt die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede mittelbar bereits zu ihrer Unwirksamkeit (so auch OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09, 6 U 17/09). Die Klausel ist auch deshalb unangemessen, weil sie der Bank ein zusätzliches Entgelt verschafft, das - anders als Zinsen - im Kündigungsfall der Bank verbleiben würde. Gründe, welche die Bearbeitungsgebühr ausnahmsweise als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

Dies gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Die in § 307 I enthaltene Generalklausel wird in Abs. II durch Angabe typischer rechtlicher Kriterien, die gewöhnlich auf das Fehlen eines angemessenen Interessenausgleichs hinweisen, ausgefüllt. Wenn die Voraussetzungen des Abs. II erfüllt sind, wird die Unwirksamkeit der AGB-Bestimmung vermutet („im Zweifel”). Für die Inhaltskontrolle von AGB, die ggü einem Unternehmer verwendet werden, gelten nach § 310 I Einschränkungen. Hier findet eine Inhaltskontrolle nur nach § 307 statt (Roloff in: Erman BGB, Kommentar, 307 BGB; Palandt-Grüneberg, BGB 71.A., § 307 BGB Rn 38 ff.).

Der Grundsatz, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Soweit die Klägerin meint, aus den von ihr zitierten Urteile des LG Düsseldorf und LG Frankfurt, die die Verwendung der Klausel untersagen und ausdrücklich Verträge mit einem Unternehmer ausnehmen, so vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Vielmehr beruht diese Einschränkung allein auf der diesbezüglichen Einschränkung des Streitgegenstandes im Klauselanfechtungsverfahren.

Die angesetzten Beträge für Rücklastschriften sind ebenfalls nicht geschuldet und zwar sowohl die eigenen als auch die Fremdgebühren. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 307 BGB. Sie stellen auch keine wirksamen Schadenspauschalierungen dar. (BGH 11. Zivilsenat 21.10.1997, XI ZR 5/97). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen ebenfalls gegen § 307 BGB (BGH 11. Zivilsenat 09.04.2002 , XI ZR 245/01; vergl. auch BGH 11. Zivilsenat 21.04.2009, XI ZR 55/08).

Der Klägerin stehen darüber hinaus weitere Zinsen in Höhe von 362,59 € für die Zeit bis zum 14.08.2012 zu. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Fahrzeug verwertet werden können und müssen.

Der Klägerin stehen darüber hinaus weitere 5,00 € Mahngebühren zu. Soweit die Klägerin insoweit für das Kündigungs- und Forderungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten Gebühren in Höhe von 1,3 der Geschäftsgebühr gem. Nr. 23000 VVRVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend macht, ist die Klage lediglich in Höhe von 5,00 € Mahnauslagen begründet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9).

Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 m.w.N., BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11 -). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren eines Großvermieters für die Kündigung und Mahnung offener Mieten in einfachen Fällen abgelehnt (vergl. BGH aaO).

Dies gilt in gleicher Weise für die Abwicklung von Ratenkrediten einer Bank die -wie die Klägerin- standardmäßig Absatzfinanzierungen anbietet, jedenfalls dann, wenn es um die Abwicklung einfach gelagerter Fälle geht. So liegt es hier. Denn die Beklagte ist, ohne dem Anspruch zu widersprechen, mit mehreren aufeinanderfolgenden Raten in Verzug geraten. Einwendungen gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung hatte sie weder erhoben noch waren sie sonst ersichtlich. Dass die Klägerin nicht in der Lage war, die Ansprüche anzumahnen und daraufhin zu kündigen, ist nicht ersichtlich, von mangelnder geschäftlicher Gewandtheit der Klägerin kann nicht die Rede sein.

Auf die vorgenannten Beträge war der Verkaufserlös von 34.827,00 € anzurechnen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs sowie weitere Zinsen bis zum 19.09.2012 auf die gesamte Restforderung geltend macht, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Denn insoweit liegt kein Schaden vor. Die Klägerin hat trotz Hinweis des Gerichts nicht dargetan, weshalb eine Sicherstellung des Fahrzeuges nach Darmstadt erforderlich war und weshalb ein Verkauf des Fahrzeuges nicht jedenfalls binnen eines Monats erfolgen konnte. Schäden i. S. d. § 249 BGB sind nämlich nur solche Aufwendungen, die eine verständige Partei zur Wahrnehmung ihrer Interessen tätigt. Bei der Verwertung des Fahrzeuges ist die Bank jedoch gehalten, die Interessen des Darlehensnehmers insoweit zu wahren, als sie verpflichtet ist, die Verwertung zügig und kostengünstig durchzuführen. Dass eine Verwertung nicht binnen eines Monats am Ort der Rückgabe erfolgen konnte, ist nicht dargetan oder noch sonst ersichtlich.

Die weiteren Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Ziff. 1 ZPO.

Anwaltsgebühren einer Bank für die Kündigung und Mahnung von Ratenkrediten, sind nicht erstattungsfähig, jedenfalls dann, wenn es um die Abwicklung einfach gelagerter Fälle geht.