Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte zur Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen bestätigt, auf welche sich auch die Klägerin teilweise beruft (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2011 - 17 U 192/10 -, juris). Diese Rechtsprechung dürfte - jedenfalls grundsätzlich - nicht nur auf Privatkredite, sondern auch auf gewerbliche Kredite anwendbar sein.

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Landgericht Freiburg
Urteil vom 11.09.2014
5 O 136/13


Tenor


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand


Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank, die Klägerin ist Erbauerin eines Cafes in M, welches von einer weiteren, am Rechtsstreit nicht beteiligten GmbH betrieben wird.


Die Parteien schlossen mit Datum 20.10./27.10.2010 einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 461.500,00 €. Verwendungszweck des Darlehens war nach Ziff. 2 des Vertrages die “Erstellung eines gastronomischen Gebäudes (Glashaus) im Gewerbegebiet M zur Vermietung an die ... GmbH im Rahmen der Existenzgründung ... Darlehen". ln Ziff. 3.3 des Darlehensvertrages wurde ein einmaliges, sofort fälliges und nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt in Höhe von vier Prozent des Darlehensbetrages, was insgesamt 18.460,00 € entsprach, vereinbart. Die Klägerin hat dieses Bearbeitungsentgelt bezahlt. Bei dem Darlehen handelt es sich um ein staatliches Förderdarlehen nach dem Programm "…", einer Gemeinschaftsaktion des Bundes, des Landes, der KfW Mittelstandsbank und der dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin ... Förderbank.

Die Vergabe solcher Fördermittel erfolgt im so genannten "Hausbankverfahren”. Unternehmen, die Interesse an einem Förderdarlehen haben, reichen beim Kreditinstitut ihrer Wahl - in der Regel ihrer Hausbank, vorliegend der Beklagten - einen Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck ein. Die Hausbank leitet diesen Antrag sodann über ihr Zentralinstitut - vorliegend die … - der Streitverkündeten zu, die sodann über den Förderantrag entscheidet. Im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag wird kein Darlehensverhältnis zwischen der Streitverkündeten und den geförderten Unternehmen begründet und auch nicht ein solches zwischen der Streitverkündeten und der Hausbank, sondern ein Darlehensverhältnis besteht ausschließlich zwischen der Streitverkündeten und dem Zentralinstitut ln jedem Darlehensverhältnis zwischen der Streitverkündeten und dem Zentralinstitut verpflichtet sich Letzteres, die Darlehensmittel nur zu den im jeweiligen Förderprogramm festgelegten Konditionen zweckgebunden und gegebenenfalls über die Hausbank an den Kreditnehmer zur Finanzierung des geförderten Vorhabens weiterzuleiten.


Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts sei unwirksam. Dies ergebe sich insbesondere aus der bisherigen zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Beklagten sowie der Streithelferin lasse sich die Wirksamkeit des Bearbeitungsentgelts nicht daraus ableiten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kredit um einen Förderkredit handelt. Die Bearbeitungsgebühr rechtfertige sich nicht durch die Möglichkeit der Klägerin zur vorzeitigen Kündigung des Kredits. Existenzgründer seien regelmäßig nicht in der Lage, hohe Baudarlehen vorzeitig zurück zu zahlen. Weder die Beklagte noch die Streithelferin hätten im konkreten Fall eine erhebliche, im Vergleich zu einem marktüblichen Darlehen besondere Beratungsleistung erbracht. Es sei lediglich eine gewöhnliche Machbarkeitsuntersuchung des finanzierten Vorhabens durchgeführt worden.

ln der heute anhaltenden historischen Niedrigzinsphase handele es sich auch nicht um einen im Vergleich zu marktüblichen Darlehen kostengünstigen Kredit. Unter Zugrundelegung der für den Kreditnehmer entscheidenden Gesamtkosten einschließlich des hohen Bearbeitungsentgelts sei der streitgegenständliche Kredit - von der Beklagten und der Streithelferin unbestritten - vielmehr genauso teuer wie ein marktüblicher, nicht öffentlich geförderter Kredit. Der wirtschaftspolitische Zweck, Existenzgründern kostengünstige Kredite zur Verfügung zu stellen, sei dadurch verfehlt worden. Gerade durch die bereits zu Beginn mit der ersten Rate fällige Bearbeitungsgebühr würde ein Existenzgründer besonders hart getroffen. Die Klägerin habe zudem, weil sie erstmals bei der Vorlage des unterschriftsreifen Kreditvertrages mit der Bearbeitungsgebühr konfrontiert worden sei, keine Möglichkeit mehr gehabt, den Kredit abzulehnen. Eine Verhandlung mit anderen Banken sei ihr nicht mehr möglich gewesen.


Die Klägerin hat zunächst teilklagend beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.100,00 € nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Laufe des Rechtsstreits hat sie die Klage erweitert und beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.460,00 € nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen


Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die mit Schriftsatz vom 15.10.2013 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetretene
beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um ein rechtlich zulässiges Bearbeitungsentgelt Bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 8GB sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Verbraucherdarlehen, sondern um ein öffentlich gefördertes Existenzgründerdarlehen handele. Ein erhöhter Bearbeitungsaufwand bei dem streitgegenständlichen Förderdarlehen bestehe für sie zum einen in dem Erfordernis der Antragstellung bei der Förderbank und zum anderen in der Verpflichtung, im Hinblick auf die Einhaltung des Förderzwecks einen gesonderten Verwendungsnachweis gegenüber der Förderbank zu erbringen.

Hinsichtlich des weiteren Verbringens wird auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2014 verwiesen.


Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts ist mit Rechtsgrund erfolgt. Die Vereinbarung des Entgelts im Darlehensvertrag ist wirksam.


1. Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts handelt es sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB.


2. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Ungeachtet der Frage, inwieweit das formularmäßige Bearbeitungsentgelt den Kreditnehmer unangemessen benachteiligt, ist diese Vereinbarung in einem Kreditvertrag nicht so ungewöhnlich, dass der Kreditnehmer damit nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. September 2013 - 13 U 32/12 -, Anl. SV 4, dort S. 6, 3. Absatz). Ein Kreditnehmer, zumal wenn es sich wie vorliegend nicht um einen Verbraucher handelt, muss mit der Aufnahme eines Bearbeitungsentgelts in einem Kreditvertrag rechnen, auch wenn die Bank dieses erstmals in ihrem zur Unterschrift vorgelegten Vertragsexemplar aufführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Kreditnehmer zu diesem Zeitpunkt immer noch die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu unterzeichnen. Inwieweit dem Kläger dann noch Zeit für Verhandlungen mit anderen Banken verbleibt, liegt grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortungssphäre.


3. Die Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwar formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam. Dies gilt jedoch nach Rechtsprechung und relevanter Literatur nicht für den Sonderfall zinsverbilligter Förderdarlehen für Existenzgründer. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts im vorliegenden, ebenfalls geförderten Existenzgründerdarlehen wirksam.


a) Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen sind jüngst zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, juris; Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, juris). Demnach unterliegen solche Bearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle und benachteiligen Privatkunden entgegen von Treu und Glauben unangemessen. Die Klauseln unterliegen nach dem Bundesgerichtshof deshalb der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um kontrollfreie Preisabreden, sondern um kontrollfähige Preisnebenabreden handele. Die Einordnung als Preisnebenabrede ergebe sich daraus, dass den Bearbeitungsentgelten keine echte Gegenleistung gegenüber stehe. Vielmehr wälze der Verwender lediglich solche Kosten und Aufwand auf den Kunden ab, die er im eigenen Interesse erbringe.


Die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Zurverfügungstellung des Kapitals stehende Hauptleistung des Kunden liege in der Zinszahlung. Darüber hinausgehende Leistungen wie z.B. eine Bonitätsprüfung des Kunden würden im eigenen Interesse des Kreditgebers vorgenommen und seien nicht vergütungsfähig. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aber gerade dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Auch die laufzeitunabhängige Gestaltung der Bearbeitungsentgelte weiche vom gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages ab. Daraus ergebe sich eine - im Falle von Privatkreditverträgen - indizierte unangemessene Benachteiligung, die auch bei einer umfassenden Abwägung der Interessen von Bank und Kunden bestehen bleibe und aus der die Unwirksamkeit der Klausel folge.


Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte zur Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen bestätigt, auf welche sich auch die Klägerin teilweise beruft (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2011 - 17 U 192/10 -, juris). Diese Rechtsprechung dürfte - jedenfalls grundsätzlich - nicht nur auf Privatkredite, sondern auch auf gewerbliche Kredite anwendbar sein. Denn die Vorgabe des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB ist nicht auf gegenüber Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzt. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zuzüglich zum Zinssatz greift in den Grundtypus nicht nur eines Verbraucherkreditvertrages nach § 491 BGB, sondern jeglicher Darlehensverträge nach § 488 BGB ein.


b) Nach der bisherigen, speziell zu Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen ergangenen Rechtsprechung ergibt sich jedoch anderes für diese Art von Krediten. Zwar hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang noch nicht die Frage entschieden, inwieweit die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei der Vergabe speziell solcher Kredite einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Er hat jedoch entschieden, dass dem Kreditgeber bei einem öffentlich geförderten Kreditvertrag ein vereinbartes Disagio unabhängig von der Laufzeit bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens ungekürzt zur Verfügung stehen und andererseits der Kreditnehmer keine anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Kündigung verlangen können soll (Urteil vom 12. Mai 1992 -XI ZR 258/91 - juris; Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93 -, juris). ln beiden Entscheidungen hebt der BGH darauf ab, dass es sich um zweckgebundene besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele gehandelt habe.


ln gleicher Weise hat das OLG Karlsruhe die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios in einem zinsverbilligten Kredit aus einem öffentlichen Förderprogramm für zulässig erachtet. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 sei darin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des BGH zu zinsverbilligten Krediten nicht zu sehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. September 2013 - 13 U 32/12 -, Anl. SV 4, dort S. 6. 3. Absatz).
Nach Nobbe (WM 2008, 185 (194)) ist eine Ausnahme der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten dann gegeben, wenn es sich bei dem Kredit um ein Darlehen aus einem öffentlichen Förderprogramm handelt. Nach dieser zutreffenden Ansicht beruht die Ausnahme auf zwei grundsätzlichen Erwägungen: Zum einen übernehme bei subventionierten Darlehen die in der Regel zwischengeschaltete Bank durch die Hausbankfunktion eine besondere Dienstleistung für den Kreditnehmer in Form erheblicher Beratungs- und Kommunikationsleistungen. Vor allem aber gestatte die ausgebende Stelle eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung.


c) Nach der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in öffentlich geförderten Kreditverträgen im vorliegenden Streitfall nicht vor. Sofern die Bearbeitungsgebühr in Höhe von vier Prozent der Risikovorsorge einer vorzeitigen Kündigung dienen solle, sei dies nicht hinzunehmen: Existenzgründer seien regelmäßig nicht in der Lage, hohe Baudarlehen vorzeitig zurück zu zahlen. Bei dem heute anhaltend niedrigen Zinsniveau bestünde am ehesten die Gefahr einer Zinssteigerung. ln diesem Fall würde eine vorzeitige Kündigung jedoch sogar im Interesse der Beklagten liegen. Weder die Beklagte noch die Streithelferin habe im konkreten Fall eine erhebliche, im Vergleich zu einem marktüblichen Darlehen besondere Beratungsleistung erbracht. Es sei lediglich eine gewöhnliche Machbarkeitsuntersuchung des finanzierten Vorhabens durchgeführt worden. ln der anhaltenden historischen Niedrigzinsphase handele es sich auch nicht um einen im Vergleich zu marktüblichen Darlehen kostengünstigen Kredit. Unter Zugrundelegung nicht nur der Zinsen, sondern der für den Kreditnehmer entscheidenden Gesamtkosten einschließlich des hohen streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts handele es sich gerade nicht mehr um ein gegenüber marktüblichen Krediten günstigeres Darlehen. Der wirtschaftspolitische Zweck, Existenzgründern kostengünstige Kredite zur Verfügung zu stellen, sei dadurch verfehlt worden. Gerade durch die bereits zu Beginn mit der ersten Rate fällige Bearbeitungsgebühr würde ein Existenzgründer besonders hart getroffen.


Entgegen dieser Ansicht unterscheidet sich das streitgegenständliche Darlehen jedoch ausreichend von marktüblichen Darlehen, um ausnahmsweise die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zu rechtfertigen. Dieser Unterschied besteht vor allem in der nicht vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung. Das Argument der Klägerin, Existenzgründer seien in der Regel nicht in der Lage, hohe Baudarlehen zurück zu zahlen, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine lediglich pauschale und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffende Behauptung. Es sind hinreichend Konstellationen denkbar, in denen Existenzgründer, welche im Übrigen nicht notwendig Baudarlehen aufnehmen, sehr wohl in der Lage sind, nach kurzer Zeit Darlehen zurück zu zahlen. So kann beispielsweise die Veräußerung des Geschäftsbetriebes hinreichend Mittel ergeben, um die Rückführung des Darlehens zu ermöglichen.

Auch können sich anfängliche Verluste eines Existenzgründers auf einen etwa eingebrachten Eigenkapitalanteil beschränken, so dass die Rückführung des Darlehens (nach nur kurzer Geschäftstätigkeit) ebenfalls möglich ist. Es ist auch unzutreffend, dass eine Kündigung in der heutigen Niedrigzinsphase stets im Interesse der beklagten Bank liegt. Dies würde voraussetzen, dass der kündigende Kreditnehmer in jedem Fall eine neues Darlehen bei derselben Bank aufnimmt. Auch diese Annahme ist jedoch zu pauschal. Der Kreditnehmer kann demgegenüber auch gar kein Darlehen mehr aufnehmen oder sich an eine andere Bank wenden. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass eine der beteiligten Banken bei der Kreditgewährung erhebliche Beratungsleistungen erbracht habe, welche über die Beratungsleistungen bei marktüblichen Krediten hinausgingen.

Insbesondere habe die Streithelferin, bei der die Bearbeitungsgebühr letztlich - von der Beklagten und der Streithelferin unbestritten- verbleibe, keine wesentliche Bearbeitungstätigkeit entfaltet. Die Klägerin hat jedoch bereits der konkreten Darlegung der Beklagten nicht widersprochen, wonach ein erhöhter Bearbeitungsaufwand zum einen in deren Erfordernis der Antragstellung bei der Förderbank und zum anderen in der Verpflichtung bestehe, dass im Hinblick auf die Einhaltung des Förderzwecks ein gesonderter Verwendungsnachweis gegenüber der Förderbank erbracht werden müsse. Soweit die Streitverkündete in ihrem letzten Schriftsatz vom 11.08.2014 darüber hinausgehend weitere, eigene Beratungsleistungen herausstellt, kam es auf diese zur Begründung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts nicht mehr an. Dass aufgrund der Niedrigzinsphase die Gesamtkosten für den Förderkredit denen eines marktüblichen Kredits letztlich entsprachen, hat ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Folge.

Ein Kreditnehmer eines öffentlich geförderten Kredits wird nicht lediglich dadurch unangemessen benachteiligt, dass die Gesamtkosten im Ergebnis denen eines marktüblichen Kredits entsprechen. Es handelt sich im vorliegenden Fall weiterhin um einen zinsverbilligten Kredit, mögen auch die Gesamtkosten in der heutigen Niedrigzinsphase denen eines marktüblichen Kredits entsprechen. Mit diesen Erwägungen ist auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass es sich bei der Klägerin um eine Existenzgründerin handelt. Daraus folgt zwar ein im Vergleich zu geschäftserfahrenen Unternehmern höheres Schutzbedürfnis, welches im Rahmen der bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung der betroffenen Interessen zu berücksichtigenden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 307 Rn. 39). Im Vergleich zu Verbrauchern ist dieses Schutzniveau jedoch abgesenkt.


4. Ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut wurde ein einmaliges, sofort fälliges und nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. Diese Vereinbarung ist sowohl klar als auch verständlich.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.